Bedingungen für die Corona-Hilfe nachträglich geändert

Die Bundesregierung hat die Bedingungen für die Überbrückungshilfe II angepasst – ohne dass es wirklich jemand mitbekommen hat. Demnach erhalten viele Unternehmen weniger Hilfsgelder, als ursprünglich versprochen. Davon könnte auch die Novemberhilfe betroffen sein.

German Finance Minister and Vice-Chancellor Olaf Scholz (L) gestures as German Economy Minister Peter Altmaier checks his mobile phone during a debate at the Bundestag (lower house of parliament) in Berlin on December 8, 2020. (Photo by John MACDOUGALL / AFP) (Photo by JOHN MACDOUGALL/AFP via Getty Images)
Photo by JOHN MACDOUGALL/AFP via Getty Images

Finanzminister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) hatten stets den Eindruck gemacht, als ob kein Unternehmer in der Corona-Krise allein gelassen würde. Im vergangenen Jahr bewarben sie ein Hilfsinstrument nach dem nächsten. Die beiden Minister haben als „souveräne Krisenmanager“ großzügige Krisenhilfen versprochen.

Die Bedingungen haben sich geändert

Seit Anfang Dezember hat sich das Kleingedruckte allerdings verändert. Unter Punkt 4.16 steht nun, dass die Überbrückungshilfe ein „Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens“ sei. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das Hilfe beantragen will, ungedeckte Fixkosten ausweisen muss. Es muss also Verluste im Geschäft verzeichnet haben, um Hilfsgelder zu erhalten.

Ging es vorher nicht um den gesunkenen Umsatz?

Die Minister Altmaier und Scholz vermittelten eher den Eindruck, dass die Hilfsgelder am gesunkenen Umsatz bemessen würden. Allerdings scheint der Staat jetzt nur dann einzuspringen, wenn ein Unternehmen Verluste gemacht hat. Die Folge dieser Änderung war ein Proteststurm, woraufhin das Wirtschaftsministerium die Anlieger damit beruhigte, dass sie ihre Anträge nicht neu einreichen müssten.

So kamen sie damit durch

Für Unternehmer, die vor dem 5. Dezember 2020 einen Antrag gestellt haben, seien noch keine exakten Vorgaben der Fixkostenhilfe bekannt gewesen, so steht es im Krisenkatalog.

„Wird im Nachhinein bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung“,

lautet es in den Änderungen. Demnach könnten Rückzahlungen in Millionenhöhe verlangt werden.

November- und Dezemberhilfen auch betroffen?

Auch mittelgroße und große Unternehmen könnten bezüglich ihrer November- sowie Dezemberhilfen von den Änderungen betroffen sein. Die Bundesregierung sicherte den Unternehmen, die von den Schließungen betroffen waren, mit diesen Programmen Unterstützung zu. Ziel war es, ihnen 75 Prozent des Vorjahresmonats-Umsatz zu gewährleisten. Dies wird wahrscheinlich nicht geschehen.